AGB
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Fassung 04/2009
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch
zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers
verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ih-nen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere
mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen
unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“
und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab
unserem Betrieb ausschließ-lich Verpackung, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum
Selbstkostenpreis;im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von
uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in
angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto,
innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat
innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den
Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin
zur Verfü-gung steht.
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen,
Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig
und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch
zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leis-tungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen
uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicher-heitseinrede) zu. Wir sind dann
auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufen-den
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die
Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V / 5 zu widerrufen. Bei
Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung
und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist
kein Rücktritt vom Ver-trag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer
durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert
ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller
fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung
voraus.
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbeliefe-rung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie
bei Eintritt unvorhersehbarer Hin-dernisse, die außerhalb unseres
Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Derartige Umstände teilen wir dem Käu-fer unverzüglich mit. Diese
Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durch-führung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit
vom Vertrag zu-rücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V / 1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rech-nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung
oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach ent-stehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V / 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus
der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V / 4 bis V / 6 auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltswa-re. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften
Wa-ren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der
Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils
veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V / 2 haben, gilt die Abtretung der
Forde-rung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeit zu-lässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von
dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III / 5 ge-nannten Fällen
Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Ab-nehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir
das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüg-lich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften
- des Lieferwerkes geht die Gefahr bei al-len Geschäften, auch bei
franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und
Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung
sorgen wir nur auf Wei-sung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei
Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der
abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige
Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart
wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen
Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder
Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht
vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen
einer angemessenen Nach-frist als geliefert zu berechnen.
VII. Haftung für Mängel
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren
Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels
Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen,
mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnah-men auf Normen
und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten
und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen
sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien,
soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet
sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und ent-sprechende
Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem
Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach
Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu mit den Einschränkungen, dass
die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie
dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der Maßgabe, dass uns Mängel der
Ware schriftlich anzuzeigen sind.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und
Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang
und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware
ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar
(verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im
Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für
die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus
entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an ei-nem anderen
als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu
überzeugen, er insbe-sondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder
Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der
Ware nicht berufen.
6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht
an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolge-schäden).
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmög-lichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir -
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen -
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt
auf den bei Vertrags-schluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflich-ten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache
arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die
Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche,
die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der
Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablie-ferung der Ware. Diese
Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen
Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht ha-ben, es sei denn, diese Verwendungsweise
wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt blei-ben unsere Haftung
aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft
her-beigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den
Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht
erneut zu laufen.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor;sie dürfen Dritten
nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlan-gen
zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt
dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte
insbesonde-re die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind
wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein -
berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind
sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer
angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich
und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen,
die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich
nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor
Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so ge-hen die
für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten
uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten
Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen be-schränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt
wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrech-ten
des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der
Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand
für Kaufleute ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den
Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in
Ergänzung zu diesen Bedin-gungen deutsches Recht unter Einschluss der
Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980
über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL), dies mit
der Maßgabe, dass insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen des
Abschnitts VIII gel-ten.
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend